Tod

Finanzielle Absicherung über Todesfallkapital und Hinterbliebenenleistungen

Im Falle des Todes einer versicherten Person ist es uns ein Anliegen, den Hinterbliebenen Unterstützung zukommen zu lassen. Als Vorsorgestiftung ist es deshalb unser Ziel, unsere Versicherten vorzubereiten, und im Ereignisfall den Hinterbliebenen zur Seite zu stehen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die gesetzlichen Bedingungen für den Anspruch auf Hinterbliebenen- und Waisenrente erfüllt sein müssen. Bitte informieren Sie sich deshalb vorgänig auf unserer Webseite oder wenden Sie sich direkt an uns, wenn Sie Fragen haben.

Wichtige Themen

Wir helfen Ihnen dabei, sich mit den wichtigsten Themen im Zusammenhang mit den Leistungen bei einem Todesfall bei der BEVO Vorsorgestiftung vertraut zu machen.

Sie als versicherte Person, können mittels einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen der Anspruchsberechtigtengruppen gemäss Vorsorgereglement, mit welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Falls Sie dies nicht zu Lebzeiten bestimmt haben, dann erfolgt die Zuteilung zu gleichen Teilen. Die Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorgeplan definiert. Der Vorsorgeplan kann zusätzliche Todesfallkapitalien vorsehen.

Sofern im Vorsorgeplan eine Ehegattenrente bzw. eine Lebenspartnerrente mit versichert ist, erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner eine Hinterlassenenrente. Dabei ist zu beachten, dass die Ehe oder Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat. Diese Rente kann dazu beitragen, die finanziellen Belastungen nach einem solch schweren Schicksalsschlag abzufedern.

Auch die Kinder der verstorbenen Person haben Anspruch auf Unterstützung durch unsere Stiftung. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bis zum Abschluss der Ausbildung, maximal jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, wird eine Waisenrente gezahlt. Die Höhe der Waisenrente ist im Vorsorgeplan definiert, bzw. auf dem aktuellem Vorsorgeausweis zu entnehmen.

Sofern im Vorsorgeplan eine Ehepartner-Rente bzw. eine Lebenspartnerrente mit versichert ist, erhält der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner eine Hinterbliebenenrente. Dabei ist zu beachten, dass diese Person älter als 45 Jahre alt ist und die Ehe oder Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat. Diese Rente kann dazu beitragen, die finanziellen Belastungen nach einem solch schweren Schicksalsschlag abzufedern.

Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug der Alters- oder einer Invalidenrente, ohne dass eine Ehegattenrente, eine Ehegattenaltersrente oder eine Lebenspartnerrente zur Auszahlung gelangt, wird ein Todesfallkapital fällig. Wichtig dabei zu beachten ist, dass die Reihenfolge unabhängig vom Erbrecht ist:

Anspruchsberechtigt sind, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung:

a) der Ehegatte, falls dieser nicht vorhanden ist

b) die Kinder der verstorbenen versicherten Person, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, falls diese nicht vorhanden sind

c) natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen muss, falls diese nicht vorhanden sind

d) die Kinder der versicherten Person, die keinen Anspruch auf Waisenrente haben, falls diese nicht vorhanden sind

e) die Eltern, falls diese nicht vorhanden sind

f) die Geschwister

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